Die arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge sollte nicht mehr nur eine weitere Möglichkeit der finanziellen Vorsorge für die Rente sein, sondern eher eine persönliche Verpflichtung. Die gesetzlichen Sicherungssysteme werden in naher Zukunft wohl nicht mehr die Möglichkeit haben jede Person im Ruhestand mit den jetzigen Leistungen zu bedienen. Dies zeigt auch die demographische Entwicklung in Deutschland. Der idealtypische Aufbau wäre eine Pyramide, mit wenigen Menschen, die Leistungen beziehen und vielen Menschen, die Leistungen zahlen. Diese Konstellation ist jedoch in Deutschland schon jetzt nicht mehr zutreffend. Daher ist eine arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge sehr wichtig, um einen soliden Lebensstandard auch in der Rente zu gewährleisten.
Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten seine arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge anzugehen. Es gibt im wesentlichen drei bekannte Methoden.
1. Entgeltumwandlung der betrieblichen Altersvorsorge: Der Arbeitnehmer kann einen Teil seines Gehalts für ihre Altersvorsorge verwenden. Der Betrag wird vom Bruttolohn abgezogen. Hierdurch wird das Einkommen gesenkt, wodurch meist weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Arbeitnehmer haben in Deutschland gesetzlich einen Anspruch, der Arbeitgeber demnach gesetzlich die Verpflichtung, auf eine Entgeldumwandlung. Für die arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der ges. Rentenversicherung. Diese ist seit 2010 66.000 Euro (West) und 55.800 Euro (Ost).
2. Arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage: Eine Pensionszusage ist letztlich eine Zusage an Leistungen des jeweiligen Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Rentenalters erhält. In diesem Kontext kann der Arbeitnehmer auch auf Teile seiner Gehaltsbezüge zugunsten einer Pensionszusage im Rentenalter verzichten. Dies ist bei der arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge i.d.R. für Arbeitnehmer mit hohen Gehältern vorteilhaft und beliebt.
3. Die rückgedeckte Unterstützungskasse durch Gehaltsumwandlung: Bei dieser Variante der arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge ist das Verfahren das Gleiche wie im vorher genannten Konzept 2., jedoch ist hier der Unterschied, dass die zugesagten Pensionsleistungen auf einem externen Versorgungsträger übertragen werden, also eine Dritte Partei. Diese kann zum Beispiel ein Versicherungsunternehmen sein.
Hier sei darauf hingewiesen, dass es noch weitere Möglichkeiten zur arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge gibt. Die genannten und häufigsten wurden behandelt.
Alterseinkünftegesetz:
Dieses Gesetz trat am 01.01.2005 in Kraft. Dieses Gesetz hat eine Vielzahl von Einzelgesetzen neu definiert. Hierbei ging es um die Umgestaltung der steuerrechtlichen Behandlung des Einkommens im Bezug auf die Altersvorsorgeaufwendungen. Neu eingeführt wurde die nachgelagerte Besteuerung von Renten. Kernelement der Reform ist die Freistellung von Beiträgen zur 1. Und 2. Schicht der Altersvorsorge. Zur ersten Schicht gehört unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung und die Rürup-Rente für Selbstständige. Zur Zweiten die betriebliche Altersvorsorge und die Riester Rente. In diesem Kontext wurde auch die Nachgelagerte Besteuerung der jeweiligen Leistungen eingeführt. In einfachen Worten bedeutet dies, dass die Rentenbezüge voll zu versteuern sind, jedoch können die Aufwendungen für die Rentenbezüge steuerlich Geltend gemacht werden.